§ 1 Geltungsbereich
(1) Für die Geschäftsbeziehung zwischen Fa. Spörl Rohr-Reinigung (im Folgenden Auftragnehmer genannt) und dem Auftraggeber (im Folgenden Auftraggeber genannt) gelten die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die AGB gelten sowohl für Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, sowie für Unternehmer im Sinne des § 14 BGB und juristische Personen des öffentlichen Rechts. Die AGB finden Anwendung auf Verträge, welche die Rohr-, und Kanalreinigung als Inhalt haben. Die AGB finden keine Anwendung auf Verträge, in welchen die Sanierung von Rohren Vertragsinhalt ist.

(2) Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AGB in der zum Zeitpunkt der Beauftragung durch den Auftraggeber gültigen Fassung. Sollte es sich bei dem Auftraggeber um keinen Verbraucher i.S.d. § 13 BGB handeln, gelten die AGB in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass im Einzelfall wieder auf diese hingewiesen werden müsste.

(3) Unsere AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden zurückgewiesen, außer der Auftragnehmer hat der Geltung dieser schriftlich zugestimmt.

(4) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor den AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag, bzw. die schriftliche Bestätigung des Auftragnehmers maßgebend.

(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Auftraggebers in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Fax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.

(6) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

§ 2 Vertragsschluss

(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich.

(2) Die Beauftragung durch den Auftraggeber gilt als verbindliches Vertragsangebot. Die Beauftragung kann per E-Mail, Fax, schriftlich oder telefonisch erfolgen. Der Vertrag wird durch die Unterschrift auf dem Auftragsformular geschlossen. Mit Unterschrift auf dem Antragsformular werden die AGB Vertragsbestandteil, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.

(3) Die Arbeiten werden nach bestem Wissen und Gewissen ausgeführt. Sie sind Gegenstand eines Dienstvertrages. Für einen Erfolg können wir dem Auftraggeber keine Garantie geben, da der Erfolg der Rohrreinigung ungewiss bleiben kann. Wir weisen darauf hin, dass in Abwasserrohren vor Aufnahme unserer Tätigkeit viele unkalkulierbare Risiken und nicht erkennbare Unabwägbarkeiten vorhanden sein können. Konnte infolge einer nicht intakten, schadhaften oder falsch installierten Anlage kein Erfolg durch uns erzielt werden, so werden der tatsächliche Arbeitsaufwand und Technik berechnet, da allein die Feststellung der oben genannten Umstände schon als Erfolg gewertet werden kann.

(4) Die Annahme des Auftrages kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch das Ausführen der beauftragten Leistung erfolgen.

§ 3 Allgemeines

Der Auftragnehmer führt Leistungen durch, die zur Beseitigung von Abflussstörungen durch Verstopfungen aller Art in Toiletten, Pissoirs, Küchenabläufen, Badabläufen, Bodenabläufen, Grundleitungen, Dachrinnen, Kontrollschächten usw. und für die Funktion von Abwasserleitungen notwendig sind. Die Rohrreinigung erfolgt nach den anerkannten Regeln der Technik durch Werkzeuge und Geräte. Steht die Ursache der Verstopfung nicht von vornherein fest, bestimmt der Auftragnehmer die zur Zielerreichung erforderlichen Maßnahmen im Rahmen der Reinigung nach billigem Ermessen (§ 315 BGB). Nach der Rohrreinigung werden – wenn nötig – neue Dichtungen eingebaut. Widerspricht der Auftraggeber dem Austausch der alten Dichtungen, übernimmt der Auftragnehmer keine Nachbesserung auf Dichtheit.

§ 3.1 Mitwirkung des Auftraggebers

Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Auftragnehmer ungehinderten Zugang zu allen Entwässerungsgegenständen und -leitungen zu ermöglichen. Außerdem informiert er den Auftragnehmer vor Arbeitsbeginn über das Vorhandensein aller etwaiger Arbeitserschwernisse wie z.B. verdeckte Revisionsöffnungen, Kontrollschächte, Kanaldeckel und ähnliches. Dies gilt ebenfalls für Arbeitserleichterungen, wie z. B. das Vorhandensein einer Hebeanlage oder von Rückstauklappen. Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass während der gesamten Reinigungsarbeiten das gesamte Abwassersystem stillgelegt ist. Nach Abschluss aller durchgeführten Reinigungsarbeiten durch den Auftragnehmer, ist der Kunde verpflichtet zu überprüfen, ob alle betreffenden Entwässerungsgegenstände, Entwässerungsleitungen und weitere Anlagen in ordnungsgemäßem Zustand hinterlassen worden sind. Strom und Wasser, Stellplätze für Gerätschaften sind vom Auftraggeber kostenlos beizustellen oder von ihm auf eigene Kosten zu beschaffen. Das gleiche gilt für Leitern, Gerüste und ähnliche Hilfsmittel. Zur Arbeitsausführung vom Auftragnehmer gemietete Maschinen und Geräte (Arbeitsbühnen, Gerüste, etc.), die vom Auftraggeber nicht bereitgestellt werden können, werden dem Auftraggeber zusätzlich in Rechnung gestellt. Eventuell anfallende Abfallbeseitigungskosten gehen zu Lasten des Auftraggebers und werden ebenfalls gesondert aufgeführt.

§ 3.2 Mitteilungspflichten zu Rohren und Leitungen

Vor Beginn der Ausführung der Reinigungsarbeiten durch den Auftragnehmer hat der Auftraggeber die Pflicht, dem Auftragnehmer mitzuteilen, um welche Rohrmaterialien es sich handelt. Soweit vorhanden, sind sämtliche Rohrführungs- oder Revisionspläne vom Auftraggeber dem Auftragnehmer vor Arbeitsbeginn vorzulegen. Liegen solche Pläne nicht vor, ist der Kunde verpflichtet, dem Auftragnehmer kenntlich zu machen bzw. ihn darauf hinzuweisen, wo sich im Rohrleitungsverlauf sogenannte 87°-Bögen, T-Abzweige, Reduzierungen, Hohlräume, usw. befinden

§ 3.3 Mitteilungspflichten zu besonderen Gefahren und gefährlichen Stoffen

Vor Auftragsausführung hat der Auftraggeber alle gefährlichen Stoffe und Gase, die in der Anlage enthalten sind, schriftlich durch unsere Mitarbeiter aufnehmen lassen. Als gefährlich gelten solche Stoffe und Gase, die den Mitarbeiter in irgendeiner Weise schädigen oder Explosionsgefahr oder eine Haftung bei Ableitung in das allgemeine Kanalsystem begründen können und normalerweise in Abwasserleitungen nicht enthalten sind, z.B. Laugen, Säuren, Gifte, chemische Rückstände aller Art. Der Auftraggeber ist in diesem Fall weiterhin verpflichtet, zu seinen Kosten entsprechende Reinigungs-, Desinfektionsmittel und für den Fall, dass in irgendeiner Hinsicht besondere Gefahr zu erwarten ist, kostenlos einen Sicherheitsbeauftragten zu stellen. Die gleichen Verpflichtungen des Auftraggebers gelten auch für den Fall, dass unsere Mitarbeiter gefährliche Stoffe und/oder besondere Gefahren vermuten und den Auftraggeber entsprechend informieren.

§ 3.4 Abnahme

Nach Abschluss der Arbeiten hat der Auftraggeber deren Durchführung zu bestätigen, die Leistungen zu überprüfen und durch eine Unterschrift auf dem Auftragsformular abzunehmen. Erfolgt keine ausdrückliche Abnahme, liegt eine faktische Abnahme vor, sobald der Auftragnehmer die Rohrleitungen wieder in Betrieb nimmt.

§ 3.5 Vergütung

Es gilt die aktuell gültige Preisliste zzgl. des jeweils zum Leistungszeitpunkt gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuersatzes.

§ 4 Rechnungen

(1) Rechnungen sind, soweit nicht auf der Rechnung anders angegeben, innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungserstellung ohne Abzug zahlbar.

(2) Bei Nichtzahlung des Schuldners sind wir berechtigt, eine Mahnung auszusprechen, zudem berechnen wir Mahngebühren und evtl. Verzugszinsen. Mit der Mahnung gerät der Schuldner in Verzug. Sollte trotz Mahnung kein Zahlungseingang verzeichnet werden, sind wir berechtigt, ein Mahnverfahren am zuständigen Amtsgericht gegen den Schuldner einzuleiten.

(3) Die Vorschriften des § 278 BGB bleiben von dieser Vereinbarung unberührt und finden weiterhin Anwendung.

§ 5 Mängelansprüche des Auftraggebers

(1) Aufgrund der ständigen und täglichen Benutzung von Entwässerungsgegenständen und -leitungen bestehen auch ständig Störungsgefahren durch missbräuchliche Benutzung. Deshalb sollen alle Reklamationen schon im Interesse beschleunigter Bearbeitung und ggfls. Störungsbeseitigung, zweckmäßigerweise unverzüglich angezeigt werden. Sollte der Auftraggeber ein Unternehmer sein, müssen berechtigte Reklamationen innerhalb einer Woche nach Ausführung der Reinigungsarbeiten in Textform zugehen. Diese werden dann – soweit es sich nachweislich um eine tatsächliche Reklamation handelt – kostenfrei bearbeitet.

(2) In jedem Falle sind wir zur zweimaligen Nacherfüllung/Nachbesserung berechtigt.

§ 5.1 Gewährleistung/Haftung

(1) Bei unseren Rohr- und Kanalreinigungsarbeiten verwenden wir ausschließlich geprüfte Maschinen und Werkzeuge, die allesamt auf dem neuesten Stand der Technik sind und für eine schonungsvolle und effiziente Reinigung von Abwasserleitungen entwickelt wurden.

(2) In seltenen Fällen kann es bei unseren Arbeiten aber dennoch zu Schädigungen an Ihren Sanitärobjekten und Einrichtungen oder an Ihren Abwasser- bzw. Rohrleitungen kommen. Ursächlich hierfür sind meist Unwegsamkeiten, die weder vor den Arbeiten ersichtlich sind, oder während den Arbeiten nicht einmal spürbar auftreten.

(3) Beispiele für Unwegsamkeiten sind z.B. installationsbedingter Natur oder eine Vorschädigung des Altrohres. So kann es bei den Reinigungsarbeiten dazu kommen, dass das Reinigungsgerät auf der einen Seite angesetzt und betrieben wird und durch einen T-Anschluss auf der anderen Seite ein Sanitärobjekt beschädigt wird, ohne dass dies für den Techniker/Mitarbeiter vorab sichtbar war. Hierfür übernehmen wir keine Haftung. Ebenso kann es durch die lange Nutzung von Altrohren zu Abnutzungs- und Korrosionserscheinungen im Innenleben von Rohren kommen. Auch dieser Umstand ist vor, bzw. während der Reinigungsarbeiten nicht immer sichtbar. Ist dieser Umstand sichtbar, weisen unsere Techniker, sofern die Stellen im sichtbaren Bereich liegen, Sie darauf hin. Ist dies für die Techniker vorab nicht sichtbar oder erkennbar, kann es zu Rohrbrüchen und Folgeschäden kommen. In diesem Fall übernehmen wir keine Haftung. Die Haftung ist auch ausgeschlossen, sollte die Verstopfungs-/Schadenursache ursächlich in über die Maßen eingeleiteten Stoffen und Utensilien liegen. Beispiele hierfür sind Farb-, Gips- und Betonreste, sowie auch Intimtextilien. Sind diese Umstände vorab für unsere Techniker nicht erkennbar, kann es auch hier zu Folgeschäden und Rohrbrüchen kommen.

(4) Im Übrigen bleibt unsere Haftung nach den vertraglichen Regelungen und gesetzlichen Bestimmungen unberührt.

(5) Bei Verbrauchern bleibt die Haftung des § 309 Nr. 7 a BGB unberührt.

§ 6 Aufrechnungsverbot

Die Aufrechnung von bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen unserer Auftraggeber gegen unsere Forderungen ist ausgeschlossen.

§ 7 Erfüllungsort

Der Erfüllungsort für die Erbringung der Leistungen des Auftragnehmers ergibt sich aus der Beauftragung durch den Auftraggeber. Mündliche Nebenabreden haben nur Gültigkeit, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt worden sind. Anderweitige mündliche Vereinbarungen sind unwirksam.